Tickets

AGB

§ 1 Vertragsabschluss

(1) Mit der Buchung bietet der Spieler dem Betreiber verbindlich den Abschluss eines Benutzungsvertrages an. Die Buchung kann (fern-) mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Werge (e-Mail, Internet) erfolgen.

(2) Der Benutzungsvertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch den Betreiber oder dessen Mitarbeiter zustande. Sie bedarf keiner besonderen Form.

§ 2 Preise

(1) Die Spielpreise sind Einzelpreise pro Spieler bzw. Stundenpreise. Es besteht die Möglichkeit des Erwerbs von 5-er und/oder 10-er Spielkarten.
Der Spielpreis wird mit der Buchung fällig und ist vor Spielbeginn an der Kasse in bar oder mittels Gutschein in einem Betrag zu bezahlen. Das Spiellabyrinth darf nur nach vollständiger Bezahlung des Spielpreises betreten werden.
Die Preise sind dem Aushang bzw. unter gate99.de zu entnehmen.
Die Einlösung einer 5-er bzw. 10-er Spielkarte ist erst ab 6 Spielern möglich. Eine Übertragbarkeit von 5-er bzw. 10-er Spielkarten auf andere Personen ist ausgeschlossen.

(2) Bei Buchung eines Einzelspiels behält sich der Betreiber das Recht vor, weitere Spieler hinzuzubuchen.
Die Spieldauer beträgt 15 Minuten zzgl. einer Einweisung von 5 Minuten.

(3) Bei einer Stundenbuchung kann das Labyrinth von den Spielern alleine genutzt werden.
Die Spieldauer beträgt 12 Minuten bei 3 Spielen oder 20 Minuten bei 2 Spielen zzgl. einer Einweisung von 8 Minuten. Zwischen den einzelnen Spielen sind Pausen einzulegen.

(4) Für eine verbindliche Reservierung einer Stundenbuchung oder der Buchung mehrerer Einzelspiele wird eines Anzahlung fällig. Weitergehende Informationen werden bei der Reservierung erteilt.

§ 3 Rücktritt / Storno

(1) Der Spieler kann jederzeit vor Spielbeginn von der Buchung zurück treten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Betreiber zu erklären. Tritt der Spieler vor Spielbeginn zurück oder erscheint er nicht zum Spiel so kann der Betreiber eine angemessene Entschädigung verlangen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Spielers wie folgt berechnet:

Weniger als 3 Tage vor Spielbeginn: 50%

(2) Dem Spieler bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Betreiber nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

§ 4 Allgemeine Verhaltensregeln im Labyrinth

(1) Das Betreten und die Benutzung des Spiellabyrinths sowie die Teilnahme am Spielbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr.
Das Spielen im World of Lasertag Heidelberg ist ab einer Körpergröße von 1,20m gestattet. Kleineren Spielern ist das Lasertag spielen leider nicht gestattet.

(2) Das Spiellabyrinth darf nur während der Spielzeit und nur im Rahmen des Spielablaufs betreten und genutzt werden.

(3) Das Klettern auf und/oder über Labyrinthwände, das Verschieben von Hindernissen sowie das Kriechen, Hinsetzen und/oder Hinlegen auf den Boden ist untersagt.
Ebenso untersagt ist das unkontrollierte Rennen, Rückwärtslaufen, das Verdecken der Sensoren, das Berühren von (Licht-) Effekten sowie jedwede Versuche, Mitspieler zu schlagen, abzudrängen, diesen zu Weg zu versperren, auf diese absichtlich zu zielen etc.
In den ersten Minuten des Spiels ist größere Vorsicht walten zu lassen, bis sich die Augen an die Dunkelheit gewöhnt haben.
Jede Art militanter Kleidung, auch nur ansatzweise, ist untersagt.

(4) Bei Nichteinhalten der Verhaltensregeln behält sich der Betreiber das Recht vor, den Spielbetrieb abzubrechen und das Spiellabyrinth zu räumen.

§ 5 Spielausrüstung

(1) Die Spielgeräte und Ausrüstungsgegenstände (im Folgenden Spielausrüstung) werden durch den Spieler auf eigene Gefahr genutzt.

(2) Die Spieler sind verpflichtet sorgsam mit der zur Verfügung gestellten Spielausrüstung umzugehen.

(3) Für jedwede vom Spieler verursachte Schäden an der Spielausrüstung trägt der Spieler eine Selbstbeteiligung in Höhe von 200,00 EUR. Dies gilt auch für Schäden durch unsachgemäße Handhabung sowie für die übergebührliche Abnutzung der Spielausrüstung.
Für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden an der Spielausrüstung haftet der Spieler in voller Höhe auf Schadensersatz bis zum Neuwert. Das Recht auf Nutzungsersatz bleibt hiervon unberührt.
Der Spieler ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Betreiber ein niedrigrer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

(4) Für Schäden, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Spielausrüstung ausgelöst werden, ohne dass dem Spieler hieran ein Verschulden trifft, hat der Spieler nicht einzustehen. Die Darlegungs- und Beweispflicht obliegt dem Spieler.

§ 6 Anweisungen

(1) Den Anweisungen und Entscheidungen des Betreibers, den von diesem legitimierten Personen sowie dessen Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen können die betreffenden Spieler vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden, ohne Anspruch auf Rückzahlung des Spielpreises.

(2) Notausgänge dürfen nur im Brandfall geöffnet werden. Bei einem Verstoß wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € fällig; der Verstoß wird zur Anzeige gebracht.

(3) Zur Einweisung hat der Spieler rechtzeitig vor Spielbeginn anwesend zu sein. Bei verspäteter Ankunft besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Spielpreises oder auf Verlängerung der gebuchten Spielzeit.

(4) Der Betreiber hat das Recht, Minderjährigen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. einer Aufsichtsperson den Einlass bzw. den Zugang zum Spiellabyrinth zu versagen. In diesem Fall wird kein vertragliches oder gesetzliches Beaufsichtigungsverhältnis begründet, insbesondere nicht gemäß § 832 BGB. Entsprechendes gilt auch für Minderjährige in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. einer Aufsichtsperson.
Auf die gesetzliche Haftung der Erziehungsberechtigten bzw. Aufsichtspersonen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und die sich hieraus ergebenden Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 7 Spielabbruch

Beendet ein Spieler den Spielbetrieb frühzeitig auf eigenem Wunsch, besteht kein Anspruch auf anteilige oder komplette Rückerstattung des Spielpreises. Dies gilt auch für einen vom Spieler zu vertretenden verspäteten Spielbeginn.

§ 8 Alkohol- und Rauchverbot

(1) In der gesamten Laserspielhalle besteht ein absolutes Alkohol- und Rauchverbot.

(2) Für den Fall, dass ein Spieler hiergegen verstößt, führt dies zur Kündigung des Benutzungsvertrags sowie zum Verweis aus dem Spiellabyrinth. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Spieler erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht.

§ 9 Fotos

Das Fertigen von Foto- oder Filmmaterial zu gewerblichen Zwecken ist innerhalb der kompletten Laserspielanlage ohne ausdrückliche Genehmigung des Betreibers untersagt.

§ 10 Hausrecht

(1) Der Betreiber und dessen Bevollmächtigte üben die Rechte der Hausherren aus.

(2) Eine Haftung des Betreibers, der von ihm bevollmächtigten Personen sowie dessen Mitarbeiter gegenüber Spielern und Besuchern bei Unfällen, Verlust, Diebstahl, Personen-, Sach- und Vermögensschäden, innerhalb und außerhalb der Spielhalle, auch auf den Zufahrten und Parkplätzen, gleich aus welchem Grunde, ist ausgeschlossen. Es besteht insbesondere keine Haftung bei Verletzungen oder Diebstahl/Verlust an Kleidung und Wertgegenständen, gleich welcher Art, sowie bei Entwendungen und Beschädigungen von Fahrzeugen auf dem Parkplatz.

§ 11 Haftungsbegrenzung

(1) Für selbstverschuldete Unfälle oder Verletzungen während des Spielbetriebs und daraus resultierenden (Sach- und/oder Personen-) Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung der Spielregeln und/oder der Einweisung im Zusammenhang mit der Benutzung der Spielausrüstung hervorgerufen werden, übernimmt der Betreiber keine Haftung. Dies gilt auch für Verletzungen und Schäden von Rechtsgütern von Dritten.
Jeder Spieler haftet uneingeschränkt für Sach- und Personenschäden, die auf sein Verschulden zurück zu führen sind.

(2) Die Haftung des Betreibers für fahrlässige und für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen eines Spielers während des Spielbetriebs ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern diese keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.

(3) Die Haftung des Betreibers bei unverschuldeten Unfällen oder Verletzungen während des Spielbetriebs und daraus resultierenden (Sach- und/oder Personen-) Schäden bei Spielern beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist Frankenthal/Pfalz.